Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für "fristlose Kündigung". Fraglos sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Dies lässt sich sehr gut mit einem praxisnahen Beispiel vermitteln.
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen gewissermaßen unkündbar sind, obligatorisch. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begingen. Deswegen erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Gültig sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. An dieser Stelle geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Völlig egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen können? Das dazugehörige Gesetz besagt, veranschaulicht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was nun konkret als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, das Vortäuschen einer Erkrankung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt prinzipiell nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Ebenfalls darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt sein, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Gesetzt es gibt einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden, dessen Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.
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