Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses nennt man Kündigung. Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Beide Vertragsparteien haben die Freiheit zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Vermittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise schwere Beleidigung, nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Kündigt ein Arbeitnehmer, verlangt es die Schriftform, aber er muss es nicht begründen. Doch zweifelsfrei muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird stattdessen während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an eine arbeitgeberseitige Kündigung sind weit größer. Hinreichend oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Insofern ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Mehrere spezifische Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Schwangere und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben Betroffenen nur drei Wochen. Lässt er diese Frist jedoch verfallen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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