Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Mittel zur Beendigung eines Vertrags und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, jedoch ist immer die Schriftform vorgeschrieben. Dieser weite Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht unter anderem genutzt, um Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote festzuschreiben. Der häufigste Anlass, der Arbeitgeber, einen Aufhebungsvertrag zu offerieren, ist, dadurch einen wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen.

Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag. Erste Bedingung ist dementsprechend, dass für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge besonders für die Arbeitnehmer mit beträchtlichen Nachteilen einhergehen, sollten Sie diese nicht überstürzt unterzeichnen.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Arbeitgeber haben einen deutlich größeren Nutzen: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen sowie die Kündigungsfrist abkürzen.

Die möglichen Minuspunkte sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in beträchtlicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies unvermeidbar, ab und zu kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots dazu.

Die Probleme für den Arbeitnehmer sind unter Umständen gravierend: Eventuell endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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