Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind eine Maßnahme auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Forderung zu verbinden, dieses in der Folge zu unterlassen. Eine Abmahnung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erteilt werden. In der Mehrheit der Fälle wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung differenziert sich dabei deutlich von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften. Im Gegensatz zur Ermahnung, Belehrung und Co enthält eine Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese kündigt konkret an, dass der Abgemahnte von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Wichtig zu wissen: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – Was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es eine Menge Alternativen. Abgemahnte können einfach nichts tun, den Betriebsrat einschalten, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen.

Eine spontane Reaktion sollte der Abgemahnte jedoch vermeiden, da es weder nützlich ist, unbesonnen zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Definitiv kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Bezichtigungen befasst.

Ziemlich oft wird geraten, gegen eine erhaltene Abmahnung zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es weit besser ist, nichts zu tun. Eine unverkennbar zu Unrecht erteilte Abmahnung kann, bei einem zukünftigen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie die treffendste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den persönlichen Umständen ab. Sieht der Betroffene eine Abmahnung als berechtigt an, braucht er sein vertragswidriges Verhalten nur abzustellen. Sind die Dinge unklarer, ist es geboten, externen Rat zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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