Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise kriegen ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern diese sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Doch schaut es völlig anders aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhaltens. Immerhin riskiert er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Indes vermindert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht ausreichend nach einer neuen Stelle, können weitere Sanktionen hinzukommen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld wurde dafür geschaffen, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu subventionieren, womit besonders unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand, der selber kündigt, weiß ja genau, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Auch durch fehlerfreies Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Dazu gehört unweigerlich, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.

Jedes Mal, wenn eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher muss grundsätzlich schriftlich passieren und in diesem Kontext können gerne erneut die Gründe für die Kündigung aufgeführt werden.

Wenn die Sperre dennoch aufrechterhalten wird, kann zumindest das Bürgergeld, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Zweifellos handelt es sich dabei lediglich um eine Grundsicherung, die ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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