Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – Was ist das?

Um einen bestehenden Arbeitsvertrag aufzulösen, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, zur Anwendung. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt uneingeschränkt von deren Wirksamkeit ab, welche indes an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, folglich müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es bieten sich einige Möglichkeiten an, die Kündigungsformen zur besseren Übersicht zu unterteilen. Es ist zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber abzugrenzen. Außerdem lässt sich zwischen Verdachts-, Änderungs- und Druckkündigungen differenzieren.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Ein bedeutsames Erfordernis für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung in jedem Fall ungültig. Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer telefonisch kündigt und in der Folge tatsächlich nicht zur Arbeit kommt, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.

Ebenfalls bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt eine große Anzahl von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, da laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Freilich greift dieses Gesetz ausschließlich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für viele Personengruppen besteht noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Überhaupt nicht dürfen Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Duisburg einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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