Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben mehreren anderen Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Nach Dafürhalten der Agentur für Arbeit ist eben diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Aufhebungsverträge haben also nur dann einen Sinn, sofern sofort eine neue Stelle angetreten wird und folglich der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes auslöst. Für diesen Zweck muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tun und der Arbeitgeber muss zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne eines Aufhebungsvertrages liegen ohne Zweifel weitgehend auf Seiten des Arbeitgebers. Er vermeidet mit so einem Vertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt die damit ganz gewiss entstehenden Kosten.

So ähnlich liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch geradezu im Interesse eines Mitarbeiters liegen, die Bewertung seiner Verfehlung durch ein Gericht zu vermeiden.

Weil normalerweise die Vorteile eines Aufhebungsvertrages zumeist beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer anfangs wenig Interesse, sich darauf einzulassen. Infolgedessen sind Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie dem Angebot ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis auszustellen verbunden.

Gleichwohl sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos eine Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag niemals ohne Prüfung unterschreiben. Da sofort, wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum eine Möglichkeit diesen anzufechten oder zu widerrufen, infolgedessen ist es immer ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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